Dieser Sachverhalt lag dem BFH zur Entscheidung vor
Eine aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestehende Sozietät hatte sich bereits bei ihrer Gründung freiwillig für die Bilanzierung entschieden. Ihre Umsätze versteuerte sie dennoch nach vereinnahmten Entgelten. Nachdem das Finanzamt die Genehmigung zur Ist-Besteuerung wegen Überschreitens der maßgeblichen Umsatzgrenze widerrufen hatte, beantragte die Sozietät die Ist-Besteuerung für spätere Besteuerungszeiträume erneut. Damit hatte sie jedoch weder beim Finanzamt noch letztlich beim BFH Erfolg (BFH, Urteil vom 16.4.2026, Az. V R 16/24).