Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12.11.2024 (Az. 9 AZR 71/24) entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter in der Passivphase (Freistellung) ihrer Altersteilzeit keine Inflationsausgleichsprämie erhalten, unwirksam ist.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich bereits in der Freistellung und damit in der Passivphase seiner mit dem Arbeitgeber vereinbarten Altersteilzeit befand. Gewerkschaft und Unternehmen einigten sich 2023 auf einen Tarifvertrag, der die Zahlung einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie vorsah. Allerdings waren solche Mitarbeiter ausgenommen, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.
Klarer Fall für das BAG: Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.