Tax-News

Ihre Mitwirkungspflichten im Überblick

Um einen Sachverhalt steuerlich prüfen und würdigen zu können, benötigen die Prüfer teils auch weiterführende Informationen, zusätzlich zu den vorliegenden Belegen. Warum wurde ein hoher Rabatt gewährt? Wieso erfolgte eine Stornierung der Rechnung? Diese und viele andere Fragen kann der Prüfer an Sie richten – meist können nur Sie als Unternehmer die Fragen beantworten und zur Klärung des Sachverhaltes beitragen. Ihre Mitwirkung bei der Prüfung ist somit von essenzieller Bedeutung. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und Ihre Pflichten in den vergangenen Jahren verschärft.

Ann-Christin Hütte

23.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Vorlagepflichten: Sie müssen sämtliche Buchungsbelege, Rechnungen, Jahresabschlüsse und relevante E-Mails vorlegen können. Dazu zählen auch Angebotserstellungen, insbesondere wenn diese später zu einem Vertragsabschluss/Lieferung geführt haben. Zudem müssen Sie die Daten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aufbewahren. Insbesondere sollten Belege geordnet sein, sodass sich auch ein Prüfer als fremder Dritter innerhalb kurzer Zeit in der Ablage zurecht findet.

Datenträgerüberlassung: Sie müssen dem Prüfer die Einsicht in Ihr Buchführungssystem einräumen – die erfolgt entweder per direktem Zugriff über Ihr System (sog. Z1-Zugriff) oder über einen Datenträger mit Ihrer Buchführung als sog. gdpdu-Daten (Z-2 Zugriff) oder als maschinelle Auswertung (Z-3 Zugriff). Der Prüfer kann bei dem Z-2 Zugriff dann beispielsweise die Daten an seinem Rechner einlesen und selbst auswerten. Im Rahmen der Prüfungsanordnung teilt der Prüfer Ihnen meist mit, wie der Datenzugriff erfolgen soll.

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