Tax-News

Ihr Gesamtüberblick über die Vorsteuerberichtigung

Wir haben uns in den letzten 4 Ausgaben intensiv dem § 15a UStG gewidmet und bereits anhand eines Beispiels die Berechnung der zu berichtigenden Vorsteuer geprüft. Haben Sie in einem konkreten Fall den Berichtigungsbetrag berechnet, sind Sie allerdings noch nicht fertig, denn je nach Höhe des Berichtigungsbetrags ergeben sich andere Konsequenzen für den Zeitpunkt der Berichtigung. Auf diesen 2 Seiten finden Sie die Vereinfachungsregelungen zum Berichtigungszeitpunkt sowie weitere Zusammenfassungen als Schnell-Überblick zur Serie, die Sie für künftige Vorsteuerberichtigungen nutzen können.

Ann-Christin Hütte

01.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Beachten Sie diese wichtigen Vereinfachungsregeln

In der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung, kurz UStDV, finden sich weiterführende Anweisungen insbesondere dazu, wie und wann Sie die Korrektur vorzunehmen haben. § 44 der UStDV enthält einige Erleichterungen bei der Berichtigung. So müssen Sie bei geringen Vorsteuerbeträgen (gemeint sind die Vorsteuern auf Anschaffungskosten bis 1.000 €) keine Berichtigung vornehmen. Beträgt die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten nicht mehr als 2.500 € und ändern sich die Verhältnisse, korrigieren Sie die Vorsteuer erst mit Ende des Berichtigungszeitraums einheitlich für alle Jahre. Außerdem müssen Sie keine Berichtigung vornehmen, wenn sich die Verhältnisse um weniger als 10 % ändern und die zu berichtigende Vorsteuer einen Betrag von 1.000 € nicht übersteigt. Bei Berichtigungsbeträgen der Vorsteuer von weniger als 6.000 € jährlich nehmen Sie die Berichtigung im Rahmen der Jahreserklärung vor, in allen übersteigenden Fällen muss die Berichtigung in den Voranmeldungen aufgeführt sein.

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