Beachten Sie diese wichtigen Vereinfachungsregeln
In der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung, kurz UStDV, finden sich weiterführende Anweisungen insbesondere dazu, wie und wann Sie die Korrektur vorzunehmen haben. § 44 der UStDV enthält einige Erleichterungen bei der Berichtigung. So müssen Sie bei geringen Vorsteuerbeträgen (gemeint sind die Vorsteuern auf Anschaffungskosten bis 1.000 €) keine Berichtigung vornehmen. Beträgt die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten nicht mehr als 2.500 € und ändern sich die Verhältnisse, korrigieren Sie die Vorsteuer erst mit Ende des Berichtigungszeitraums einheitlich für alle Jahre. Außerdem müssen Sie keine Berichtigung vornehmen, wenn sich die Verhältnisse um weniger als 10 % ändern und die zu berichtigende Vorsteuer einen Betrag von 1.000 € nicht übersteigt. Bei Berichtigungsbeträgen der Vorsteuer von weniger als 6.000 € jährlich nehmen Sie die Berichtigung im Rahmen der Jahreserklärung vor, in allen übersteigenden Fällen muss die Berichtigung in den Voranmeldungen aufgeführt sein.