Der erste Urteilsfall II R 26/24 betrifft eine Eigentümerin eines mit einem 2-Familienhaus aus dem Jahr 1968 bebauten Grundstücks in Karlsruhe. Das Grundstück hat eine Größe von circa 1.100 m². Der Gutachterausschuss Karlsruhe ermittelte einen Bodenrichtwert von 510 €/m². Das Finanzamt ermittelte den Grundstückswert mit 565.000 € (1.100 m² x Bodenrichtwert von 510 €/m²).
Hiermit war die Eigentümerin nicht einverstanden. Sie vertrat die Auffassung, dass der Bodenrichtwert nicht für die gesamte Fläche angesetzt werden darf. Für eine Grundstückstiefe von 40 m sei sie aber damit einverstanden.