Kosten für die Anmietung von Werbeträgern wurden nicht hinzugerechnet
Der Urteilsfall betrifft eine GmbH. Diese warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die Werbeflächen wurden z. B. an U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen und in Bahnhöfen sowie im öffentlichen Raum, in Gaststätten sowie an Autobahnen aufgestellt. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, welche regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren.
Die Steuerverantwortlichen der GmbH haben die Aufwendungen für die Werbeträger nicht zum Gewerbeertrag hinzugerechnet. Dies beanstandete die Betriebsprüfung. Der Prüfer rechnete die gebuchten Aufwendungen als Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewerbeertrag hinzu. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 23.8.2022 (Az. 5 K 5101/20), dass Werbeaufwendungen nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind. Das Finanzgericht stellte sich somit auf die Seite des Unternehmens.
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