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Gewerbesteuer: Wehren Sie sich, wenn der Fiskus Ihren Gewinn um angemietete Werbeflächen erhöht

Bestimmte Aufwendungen werden im Rahmen der Gewerbesteuerermittlung Ihrem Gewinn hinzugerechnet und erhöhen Ihre Gewerbesteuerbelastung. Der BFH hat mit Urteil vom 16.9.2024 (Az. III R 36/22, veröffentlicht am 19.12.2024) entschieden, dass eine Hinzurechnung auch dann erfolgt, wenn Sie Werbeträger anmieten.

Markus Kahr

05.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Kosten für die Anmietung von Werbeträgern wurden nicht hinzugerechnet

Der Urteilsfall betrifft eine GmbH. Diese warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die Werbeflächen wurden z. B. an U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen und in Bahnhöfen sowie im öffentlichen Raum, in Gaststätten sowie an Autobahnen aufgestellt. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, welche regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren.

Die Steuerverantwortlichen der GmbH haben die Aufwendungen für die Werbeträger nicht zum Gewerbeertrag hinzugerechnet. Dies beanstandete die Betriebsprüfung. Der Prüfer rechnete die gebuchten Aufwendungen als Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewerbeertrag hinzu. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 23.8.2022 (Az. 5 K 5101/20), dass Werbeaufwendungen nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind. Das Finanzgericht stellte sich somit auf die Seite des Unternehmens.

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