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Frist 31.7.2026: Haben Sie die Zuordnung von gemischt genutzten Leistungen aus 2025 getroffen?
Nach dem Erhalt einer Lieferung oder Leistung müssen Sie zeitnah festlegen, ob und zu welchem Anteil diese unternehmerisch genutzt wird. Davon hängt ab, ob eine vollständige oder teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt. Nur dann kann die Vorsteuer entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil abgezogen werden. Nicht immer wird die Entscheidung zur (anteiligen) Zuordnung direkt getroffen und dokumentiert – z. B., weil die tatsächliche Nutzung noch nicht feststeht oder nur Jahresanmeldungen statt Voranmeldungen erfolgen müssen. Aber bis zum 31.7. dieses Jahres müssen Sie für Eingangsleistungen aus 2025 tätig geworden sein!
Ann-Christin Hütte
24.06.2026
·
2 Min Lesezeit
Welche Grundsätze für Ihre Zuordnung zum Unternehmensvermögen gelten
Im Normalfall geht aus der UStVA bereits hervor, ob eine Eingangsleistung dem Unternehmen zugeordnet worden ist: durch vollen oder anteiligen Vorsteuerabzug bei Bezug der Leistung. Machen Sie als vorsteuerberechtigter Unternehmer für eine Eingangsleistung keine Vorsteuer geltend, kann dies ein Indiz für Zuordnung zum außerunternehmerischen Bereich sein. Die Zuordnung sollte generell direkt bei Anschaffung erfolgen. Wenn Sie die Leistung oder den Gegenstand nicht fast ausschließlich unternehmerisch – also mindestens zu 90 bis 100 % für das Unternehmen – verwenden, haben Sie eine Wahlmöglichkeit für die Zuordnung:
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