Im verhandelten Fall nahm eine Arbeitnehmerin an einer vom Arbeitgeber geförderten Massage teil. Als sie im Anschluss mit ölverschmierten Füßen ausrutschte und sich verletzte, machte sie einen Arbeitsunfall geltend. Das Gericht sah jedoch keinen ausreichenden Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit.
Die Gesundheitsmaßnahme sei dem persönlichen Lebensbereich der Beschäftigten zuzuordnen gewesen. Daher bestehe kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.