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FG-Urteil zu gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit eines Tätowierers

Ist ein Tätowierer gewerblich oder freiberuflich tätig? Diese insbesondere für die Erhebung der Gewerbesteuer äußerst relevante Frage hatte jüngst das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden (Urteil vom 18.2.2025, Az. 4 K 1875/23 G, veröffentlicht am 3.3.2025).

Timm Haase

03.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Ausgangspunkt der Verhandlung war ein Tätowierer, der nach mehrjähriger Tätigkeit sein Gewerbe mit der Begründung abmeldete, er sei ab sofort freiberuflich tätig. Der mit diesen freiberuflichen Einkünften versehenen Einkommensteuererklärung widersprach das Finanzamt und deklarierte diese Einkünfte weiterhin als gewerblich.

Der Tätowierer legte Einspruch ein und führte an, dass er künstlerisch tätig sei. Er vollbringe schöpferische Leistungen und erreiche mit diesen eine gewisse Höhe der künstlerischen Gestaltung. Sein Einkommen beziehe er in erster Linie aus seinem kreativen Schaffen und nicht allein durch den Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten.

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