FG Köln: Keine Bedenken gegen das Bundesmodell in NRW bei der Grundsteuer

Die Richter des FG haben in ihrem Urteil vom 27.9.2024, Az. 4 K 2189/23 entschieden, dass das Bundesmodell für die Grundsteuerbewertung in NRW nicht zu beanstanden ist. Gegen diese Entscheidung […]

Markus Kahr

30.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Die Richter des FG haben in ihrem Urteil vom 27.9.2024, Az. 4 K 2189/23 entschieden, dass das Bundesmodell für die Grundsteuerbewertung in NRW nicht zu beanstanden ist. Gegen diese Entscheidung können die Betroffenen allerdings vor dem BFH Revision einlegen. Um sich in NRW alle Chancen zu wahren, müssen Sie gegen Ihre Grundsteuerbewertung innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch einlegen. Das Aktenzeichen des BFH ist allerdings noch nicht bekannt. Verweisen Sie auf das Urteil vom 27.9.2024, Az. 4 K 2189/23.

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