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Fällt das besondere elektronische Anwaltspostfach aus, müssen Sie den Ausfall genau beschreiben
Am letzten Tag der Frist übermittelte ein Anwalt die Klagebegründung per Fax an das Gericht. Als einleitenden Satz gab er „Vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung“ an. Das Fax ging zwar bei Gericht rechtzeitig ein, verstieß aber gegen die Verpflichtung, Schriftsätze elektronisch, mittels eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu übermitteln. Der Bundesgerichtshof musste jetzt die Frage klären, ob die Klage per Fax rechtzeitig übermittelt wurde (BGH-Beschluss vom 25.2.2025, Az. VI ZB 19/24, veröffentlicht am 16.04.2025). Was das für Sie als Steuerverantwortlicher bedeutet, zeige ich Ihnen hier.
Markus Kahr
28.05.2025
·
1 Min Lesezeit
Pauschale Störungsangabe reicht nicht aus
Im Urteilsfall machte es sich der Anwalt für die BGH-Richter zu einfach. Der pauschale Hinweis, dass das beA eine Störung habe, reichte als Begründung für die Fax-Übermittlung nicht aus. Damit war die Klage nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen und wurde als unzulässig verworfen.
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