Gerichtsurteil

EuGH: So können Sie zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückfordern

Wieder einmal hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmer zu viel gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen kann, wenn der Leistungsempfänger zivilrechtlich nicht in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 13.03.2025, Rs. C-640/23). Das Gericht ist dabei deutlich großzügiger als der deutsche Fiskus. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt.

Ann-Christin Hütte

14.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Sachverhalt

Die rumänische Steuerverwaltung hatte bei einem Unternehmer im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass der Ankauf eines Unternehmens eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Der Unternehmer wurde aufgefordert, die aus dem Kauf geltend gemachte Vorsteuer zurückzuzahlen. Dieser hatte keine Möglichkeit mehr, die zu viel in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zivilrechtlich beim Verkäufer zurückzufordern, weil sie bereits verjährt war. Daher beantragte er die Rückzahlung der Umsatzsteuer direkt bei seinem zuständigen Finanzamt. Zu Recht, wie der EuGH jetzt festgestellt hat.

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