Sachverhalt
Die rumänische Steuerverwaltung hatte bei einem Unternehmer im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass der Ankauf eines Unternehmens eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Der Unternehmer wurde aufgefordert, die aus dem Kauf geltend gemachte Vorsteuer zurückzuzahlen. Dieser hatte keine Möglichkeit mehr, die zu viel in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zivilrechtlich beim Verkäufer zurückzufordern, weil sie bereits verjährt war. Daher beantragte er die Rückzahlung der Umsatzsteuer direkt bei seinem zuständigen Finanzamt. Zu Recht, wie der EuGH jetzt festgestellt hat.