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Endlich Klarheit: So behandeln Sie Leasingsonderzahlungen, wenn Sie die tatsächlichen Pkw-Kosten ermitteln

Nicht jeder Pkw gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird er zu weniger als 50 % privat genutzt, können Sie ihn als Privatfahrzeug behandeln. Als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten erfassen Sie die auf die betrieblichen bzw. beruflichen Kilometer entfallenden Kosten. Die Leasingsonderzahlung teilen Sie jetzt nach der Laufzeit des Leasingvertrags auf (BFH mit Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 9/22, veröffentlicht am 16.1.2025). Wie Sie die geänderte Rechtsprechung in der Praxis umsetzen, habe ich für Sie aufbereitet.

Markus Kahr

19.02.2025 · 1 Min Lesezeit

BFH-Richter ändern bei der Leasingsonderzahlung Rechtsauffassung

Das Urteil des BFH lässt keinen Raum für Interpretationen und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Leasingsonderzahlungen, die Sie im Zusammenhang mit einem Pkw zahlen, verteilen Sie über die Laufzeit des Leasingvertrags. Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG ordnen Sie eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zu.

Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, verteilen Sie periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags.

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