Von der nun final auslaufenden Frist sind die Überbrückungshilfen I bis IV sowie die November- und Dezemberhilfen betroffen. Bereits abgelaufen ist die Einreichungsfrist für die sogenannten Neustarthilfen.
Die Schlussabrechnung können Sie weiterhin nicht selbst einreichen. Dies ist ausschließlich über den von Ihnen gewählten prüfenden Dritten, also z. B. Ihren Steuerberater, möglich.