Der Prüfer erscheint im Betrieb von Unternehmer U. U. ist ihm auf Anhieb unsympathisch und er hält ihn für zu zurückhaltend. Außerdem sind die Belege nicht perfekt sortiert. Der Prüfer vermutet, dass U dann sicherlich auch Einnahmen absichtlich nicht versteuert hat. Kann er ein Strafverfahren einleiten aufgrund seines persönlichen Empfindens, sprich Bauchgefühl?
Nein, so ohne Weiteres geht das zum Glück nicht! Für die Prüfer gelten bestimmte Vorgaben. Gesetzlich besteht die Verpflichtung, ein Strafverfahren zu eröffnen, wenn sich der Verdacht einer Steuerstraftat ergibt – das sogenannte Legalitätsprinzip. Das kann aufgrund neuer Sachverhalte, die sie im Rahmen der Prüfung aufdecken, der Fall sein, oder aber beispielsweise auch aufgrund mehrerer fehlerhafter Buchungen, die wahrscheinlich bewusst oder grob fahrlässig nicht richtig berücksichtigt worden sind (z. B. wiederholt fehlende Einnahmebuchungen). Wichtig: Eine bloße Vermutung reicht nicht aus. Vielmehr muss der Prüfer einen sogenannten Anfangsverdacht haben, der darauf hindeutet, dass der Unternehmer tatsächlich wissentlich Steuern nicht abgeführt hat.