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E-Rechnungspflicht ab 2025: Auch bei elektronischen Eingangsrechnungen muss die Sicherung Ihres Vorsteuerabzugs oberste Priorität haben

Ohne ordnungsgemäße Rechnung gibt es keinen Vorsteuerabzug. Diese Erkenntnis ist nicht neu und wird sich auch mit der verpflichtenden Nutzung von E-Rechnungen ab 2025 nicht ändern. Fehlende oder nicht ausreichende Angaben auf Rechnungen sind immer wieder Gegenstand von Betriebsprüfungen und führen zum nachträglichen Versagen des Vorsteuerabzugs. Ich zeige Ihnen, worauf Sie achten müssen – auch bei E-Rechnungen.

Timm Haase

28.10.2024 · 5 Min Lesezeit

Warum es nicht nur auf den Inhalt ankommt

Bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen steht die Sicherung eben dieses Abzuges an oberster Stelle. Entscheidend ist dabei die Kontrolle sämtlicher Eingangsrechnungen. Schließlich wird es ärgerlich und unter Umständen auch teuer, wenn ein Betriebsprüfer nach Jahren einen Fehler in einer Eingangsrechnung entdeckt.

Beispiel: Bei Ihnen prüft das Finanzamt das Jahr 2021. Der Prüfer stößt auf eine Eingangsrechnung, bei der die Leistungsbeschreibung keine Rückschlüsse auf die bezogene Leistung zulässt. Sie kontaktieren den Leistungserbringer und bitten um Korrektur der Rechnung. Dabei stellen Sie fest, dass das Unternehmen bereits 2022 in die Insolvenz gegangen und anschließend liquidiert worden ist. Eine Chance auf die Rettung Ihres Vorsteuerabzugs haben Sie damit nicht mehr.

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