Leserfrage

Doch keine Bauleistung nach Bauverordnung: Muss ich die Reverse-Charge-Rechnung berichtigen?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Jörg Wilde

14.11.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Wir (Leistende) haben Beleuchtungselemente in einem Bürogebäude für einen Bauunternehmer (Leistungsempfänger mit UST 1 TG-Bescheinigung) geliefert und montiert. Dabei gingen wir davon aus, dass es sich um eine Bauleistung handelt, und wendeten daher § 13b UStG an. Jetzt stellte sich heraus, dass es sich nicht um eine Bauleistung im Sinne der Bauverordnung handelt. Müssen wir unsere Rechnung berichtigen?

ANTWORT von Jörg Wilde:  Wenn Sie als leistender Unternehmer bei der Lieferung und Montage von Beleuchtungselementen irrtümlich davon ausgegangen sind, dass es sich um eine Bauleistung im umsatzsteuerlichen Sinne handelt und deshalb § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) angewendet haben, obwohl dies nicht zutrifft, müssen Sie Ihre Rechnung nicht zwangsläufig berichtigen.

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