FRAGE: Wir (Leistende) haben Beleuchtungselemente in einem Bürogebäude für einen Bauunternehmer (Leistungsempfänger mit UST 1 TG-Bescheinigung) geliefert und montiert. Dabei gingen wir davon aus, dass es sich um eine Bauleistung handelt, und wendeten daher § 13b UStG an. Jetzt stellte sich heraus, dass es sich nicht um eine Bauleistung im Sinne der Bauverordnung handelt. Müssen wir unsere Rechnung berichtigen?
ANTWORT von Jörg Wilde: Wenn Sie als leistender Unternehmer bei der Lieferung und Montage von Beleuchtungselementen irrtümlich davon ausgegangen sind, dass es sich um eine Bauleistung im umsatzsteuerlichen Sinne handelt und deshalb § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) angewendet haben, obwohl dies nicht zutrifft, müssen Sie Ihre Rechnung nicht zwangsläufig berichtigen.