Anders beurteilte das Gericht den Ausschluss von Minijobbern und Auszubildenden. Weder ein geringeres Einkommen noch ein vermeintlich höherer Verwaltungsaufwand rechtfertigten es, diese Mitarbeitergruppen von vornherein auszuschließen. Da das Beteiligungsprogramm dadurch nicht allen begünstigten Arbeitnehmern offenstand, versagte das Gericht die Steuerbefreiung insgesamt.
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Dieser Aspekt gefährdet die Steuerfreiheit Ihres Mitarbeiteraktienprogramms
Die steuerfreie Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer setzt voraus, dass das Beteiligungsangebot grundsätzlich allen gegenwärtigen Arbeitnehmern mit der erforderlichen Betriebszugehörigkeit offensteht. Das hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 23.7.2026 (Az. 8 K 12/22 H(L)) bestätigt. Im Streitfall schloss ein Unternehmen Beschäftigte in ruhenden Arbeitsverhältnissen, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende von einem Mitarbeiteraktienprogramm aus. Die Richter bewerteten dies jedoch nicht einheitlich. Der Ausschluss von Arbeitnehmern in ruhenden Arbeitsverhältnissen, etwa während der Elternzeit, sei unschädlich. Diese Personen seien während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht als gegenwärtige Arbeitnehmer im Sinne der Steuerbefreiung anzusehen.