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Diese Steuerfalle müssen Sie unbedingt beachten, wenn Sie nach vielen Jahren keine böse Überraschung erleben wollen

Die Vorsteuerberichtigung kann zur bösen Steuerfalle werden, aber es gibt eine weitere: Es existieren nämlich Wirtschaftsgüter, bei denen Ihr Finanzamt keinen zeitlich befristeten Berichtigungszeitraum erkennt. Hier erfahren Sie, worauf Sie aufpassen müssen.

Jörg Wilde

02.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Beispiel: Sie haben im Januar 2005 ein unbebautes Grundstück zum Preis von 500.000 € zzgl. 95.000 € Umsatzsteuer erworben. Auf die Umsatzsteuerbefreiung haben Sie damalig verzichtet. Das Grundstück haben Sie Ihrem Betriebsvermögen zugeordnet, weil Sie darauf ein Betriebsgebäude errichten wollten. Dazu ist es aber nicht gekommen. So blieb das Grundstück ungenutzt. Im Juni 2024 trat eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Absicht an Sie heran, das Grundstück zu kaufen. Im August 2024 verkaufen Sie das Grundstück für 300.000 €. Da ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG nicht möglich ist, verkaufen Sie das Grundstück nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Folge: Jetzt hat die Steuerfalle des § 15a Abs. 2 UStG bei Ihnen zugeschlagen.

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