Seien Sie sich bitte bewusst, dass es sich bei der Verlängerung lediglich um eine Schonfrist handelt und das Bundesamt in dieser Zeit lediglich von Strafmaßnahmen absieht. Die gesetzlichen Fristen bleiben grundsätzlich davon unberührt.
Tax-News
Diese Schonfrist gilt für Ihre Offenlegung
Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass bis Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet wird, die ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 nicht bis zum 31.12.2025 veröffentlicht haben. Ist die Übermittlung Ihres Abschlusses 2024 noch nicht an den Bundesanzeiger Verlag erfolgt, müssen Sie dies spätestens bis zum 15.3.2026 nachholen, wenn Sie ein Ordnungsgeld vermeiden wollen.