Bei diesen Aufwendungen spricht Ihr Finanzamt von Anschaffungskosten
Aufwendungen, die Sie tätigen, um ein erworbenes Gebäude in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sind Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB). Sie erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage und können nicht sofort abgezogen werden. Hier kann es sich um folgende Aufwendungen handeln: