Tax-News

Die Lieferung der Corona-Schutzmasken durch Apotheken unterliegt der Umsatzsteuer

Während der Corona-Pandemie haben Apotheken Schutzmasken an anspruchsberechtigte Personen abgegeben. Hierfür kassierte der Apotheker ein Drittentgelt. Strittig war bisher, ob diese Zahlung der Umsatzsteuer unterliegt. Der BFH hat mit Urteil vom 6.2.2025 entschieden, dass die erhaltene Schutzmaskenpauschale der Umsatzsteuer unterliegt (Az. V R 24/23, veröffentlicht am 5.6.2025).

Markus Kahr

07.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbandes e.V. erließ am 18.12.2020 einen „Auszahlungsbescheid für den einmaligen Betrag zur Ausstattung besonders gefährdeter Personengruppen mit Corona-Schutzmasken vom 15.12.2020 bis 06.01.2021 (Phase 1)“. Im Rahmen der kostenfreien Versorgung von Versicherten, die zur Risikogruppe gehören, wurde ein Auszahlungsbetrag festgesetzt.

Der Apotheker erfasste zunächst die vereinnahmte Schutzmaskenpauschale als bei der Bemessungsgrundlage der Umsätze zu dem für diesen Zeitraum geltenden Regelsteuersatz. Anschließend beantragte er, die Zahlung als nicht steuerbaren Umsatz zu behandeln, da es seiner Meinung nach an einem Leistungsaustausch fehle.

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