Mit der vor 30 Jahren eingeführten Ergänzungsabgabe sollten die finanziellen Mehrbelastungen durch die Wiedervereinigung finanziert werden. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.
Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wird bestätigt