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Der Fiskus fordert von Ihnen die Übermittlung von Kontennachweisen ab 1.1.2026. Bleibt es dabei?

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden Sie verpflichtet, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, weitere elektronische Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. teilt am 13.1.2025 mit, dass er das BMF um Klarstellung der zu übermittelnden Daten aufgefordert hat, da der Inhalt der Datenübermittlung zu unbestimmt sei.

Markus Kahr

04.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Diese Daten fordert der Fiskus von Ihnen

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sieht der neu gefasste § 5b Abs. 1 EStG die verpflichtende Übermittlung der „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ vor. Bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2027 beginnen, müssen Sie zukünftig auch den Anlagespiegel samt Anlageverzeichnis an die Finanzverwaltung übermitteln. Darüber hinaus auch den Anhang, Lagebericht, Prüfbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, sofern vorhanden.

Unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sind nicht präzise genug

Die Erweiterung des Datensatzes um die „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ sei nicht präzise, so der DStV. So sei unklar, welche Daten als „unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden“ von der Neuerung erfasst sind. Hier sind verschiedene Auslegungen denkbar. Beispielsweise könnten damit die Eröffnungsbilanzwerte und Jahresverkehrszahlen für die Soll- und Habenbuchungen des jeweiligen Kontos oder auch die Einzelangabe von Personenkonten gemeint sein. Dies ginge nach Auffassung des DStV deutlich zu weit. Der DStV ist der Auffassung, dass die Übermittlung der Kontonummer und die Kontobezeichnung sowie der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskosten vollkommen ausreichend sei. Der DStV ist mit der Übermittlung in der geplanten Form nicht einverstanden.

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