Der Steuerberater begründete seine Auffassung damit, dass er beruflich vorwiegend in dem Finanzamt tätig wäre, das mit der Prüfung seines Falles beauftragt sei. Diese Angaben machte er allerdings erst im Klageverfahren.
Die BFH-Richter entschieden mit Urteil vom 20.10.2024 (Az. VIII R 18/21, veröffentlicht am 19.12.2024), dass
- die Prüfung durch das andere Finanzamt zulässig sei.
- Hat ein Steuerberater seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des jetzt beauftragten Finanzamts, muss dieses Finanzamt prüfen, ob es zu Spannungen kommen könnte. Ggf. muss ein weiteres Finanzamt mit der Durchführung der Betriebsprüfung beauftragt werden. Führt der Berater diese Bedenken aber erst, wie hier im Urteilsfall, im Rahmen der Klagebegründung an, ist es zu spät.
- Das Wohnsitzfinanzamt hat sein Ermessen bezüglich der Auswahl des Prüfungsfinanzamts zutreffend ausgeübt. Die Prüfungsanordnung ist zulässig.
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