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Das bedeutet die Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V für Sie und Ihre Mitarbeiter ab 2030

Nach den derzeitigen Plänen des Bundesfinanzministers sollen die Steuerklassen III und V ab dem Jahr 2030 wegfallen. Verheiratete Paare werden dann jeweils der Steuerklasse IV zugeordnet, haben aber die Möglichkeit, das Faktorverfahren für sich in Anspruch zu nehmen (vgl. Presseinformation vom 24.7.2024). Hier besteht bei vielen Ihrer Mitarbeiter eine große Verunsicherung, was dies konkret für sie bedeutet.

Markus Kahr

09.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Ob Steuerklasse III, V oder IV – die Schlussrechnung nimmt der Fiskus vor

Die von Ihnen einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Diese ermittelt die Finanzverwaltung, wenn Ihr Mitarbeiter seine Einkommensteuererklärung vorlegt. Seine Steuerklasse entscheidet darüber, ob er nachzahlen muss oder eine Erstattung erhält.

Der Einkommensteuerbescheid ist die Schlussabrechnung des jeweiligen Jahres

Die Schlussabrechnung nimmt das Finanzamt Ihres Mitarbeiters mit dem Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres vor. Nach Addition der jeweiligen Einkünfte Ihrer Mitarbeiter und dem Abzug diverser Sonderausgaben ermittelt das Finanzamt das individuell zu versteuernde Einkommen. Jedem zu versteuernden Einkommen ist eine bestimme Einkommensteuerbelastung, also die zu zahlende Einkommensteuer, zugeordnet.

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