Leserfrage

Darf das Finanzamt auch dann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn uns Umsatzsteuer erstattet wird?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Timm Haase

24.09.2026 · 1 Min Lesezeit

Frage: Für die Erstellung unserer Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind wir auf Unterlagen verschiedener Niederlassungen angewiesen. In diesem Jahr hat sich die Fertigstellung daher leider verzögert. Da wir gelegentlich hohe Vorsteuerüberhänge haben, ergibt sich aus unserer Jahreserklärung auch mal eine Erstattung durch das Finanzamt. Nun hat mich ein Kollege darauf hingewiesen, dass selbst in solchen Fällen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann. Ehrlich gesagt überrascht mich das. Schließlich schulden wir dem Finanzamt kein Geld, sondern erhalten vielmehr eine Erstattung. Eigentlich gut für die Staatskasse, wenn wir unser Geld später bekommen. Müssen wir tatsächlich mit einem Verspätungszuschlag rechnen?

Antwort: Das Finanzamt kann grundsätzlich einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob sich später eine Nachzahlung oder Erstattung ergibt. Der Zuschlag soll vor allem die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflichten sicherstellen.



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