Wie Sie eine berufliche Fortbildung Ihrer Mitarbeiter zu einer Betriebsausgabe machen
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen Ihres Arbeitnehmers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in betrieblichen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen stattfinden.
Dies gilt auch für Bildungsmaßnahmen, die von fremden Bildungsträgern für Ihre Rechnung erbracht werden. Ist Ihr Arbeitnehmer der Rechnungsempfänger, ist dies für Ihr überwiegend betriebliches Interesse unschädlich, sofern Sie die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die spezifische Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt haben.
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