Tax-News

Corona-Sonderzahlung: Die Umwandlung von freiwilligen Zahlungen war zulässig

Im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 konnten Arbeitgeber eine steuer- und sozialabgabenfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.500 € an ihre Beschäftigten auszahlen. Voraussetzungen waren, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgte und dazu bestimmt war, die Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern.

Timm Haase

05.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Vor dem BFH wurde nun ein Fall verhandelt (Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 25/24), in dem ein Arbeitgeber die jahrelang auf freiwilliger Basis gezahlten Urlaubs- und Bonuszahlungen reduzierte und im gleichen Umfang durch die Corona-Sonderzahlung ersetzte.

Ein klarer Verstoß, sagte das beklagte Finanzamt. Vollkommen in Ordnung, urteilte dagegen der BFH. Die Voraussetzungen der Steuer- und SV-Freiheit waren erfüllt. Die Zahlung diente dem Zweck der Abmilderung der Corona-Folgen. Zudem seien freiwillige Arbeitgeberleistungen nicht als „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ zu werten.

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