Vor dem BFH wurde nun ein Fall verhandelt (Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 25/24), in dem ein Arbeitgeber die jahrelang auf freiwilliger Basis gezahlten Urlaubs- und Bonuszahlungen reduzierte und im gleichen Umfang durch die Corona-Sonderzahlung ersetzte.
Ein klarer Verstoß, sagte das beklagte Finanzamt. Vollkommen in Ordnung, urteilte dagegen der BFH. Die Voraussetzungen der Steuer- und SV-Freiheit waren erfüllt. Die Zahlung diente dem Zweck der Abmilderung der Corona-Folgen. Zudem seien freiwillige Arbeitgeberleistungen nicht als „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ zu werten.