Bußgelder sind steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Bußgelder, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sind in Ihrem Jahresabschluss besonders zu beachten, da sie steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Werden Sie beispielsweise bei einer betrieblich veranlassten Fahrt geblitzt, sollten Sie die Bußgelder auf das Konto „Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen“ buchen.
Beispiel: Unternehmer (U) wird während einer betrieblich bedingten Auswärtstätigkeit von einem mobilen Blitzer erwischt. Die Geldbuße in Höhe von 90 € überweist er vom betrieblichen Bankkonto. Die Geldbuße darf den steuerrechtlichen Gewinn von U nicht mindern. Er bucht diese in seiner Finanzbuchhaltung folglich als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (SKR03 / SKR04):