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Bußgelder in der Buchführung – so buchen Sie richtig

Auch im Jahr 2024 gab es bei uns in Niedersachsen einen sogenannten Blitzermarathon. Wie sah es in Ihrem Bundesland aus? Ich hoffe, das Jahr geht auch für Sie mit möglichst wenig Bußgeldbescheiden zu Ende. Diese sind nämlich nicht nur äußerst ärgerlich, sondern es ist auch Vorsicht bei der Erfassung in Ihrer Buchhaltung geboten. Was es für Ihr Einzelunternehmen zu beachten gibt, erfahren Sie nachfolgend.

Dennis Kusel-Stegen

06.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Bußgelder sind steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Bußgelder, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sind in Ihrem Jahresabschluss besonders zu beachten, da sie steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Werden Sie beispielsweise bei einer betrieblich veranlassten Fahrt geblitzt, sollten Sie die Bußgelder auf das Konto „Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen“ buchen.

Beispiel: Unternehmer (U) wird während einer betrieblich bedingten Auswärtstätigkeit von einem mobilen Blitzer erwischt. Die Geldbuße in Höhe von 90 € überweist er vom betrieblichen Bankkonto. Die Geldbuße darf den steuerrechtlichen Gewinn von U nicht mindern. Er bucht diese in seiner Finanzbuchhaltung folglich als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (SKR03 / SKR04):

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