Im Streitfall betrieb ein Unternehmer seine in England gegründete Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland. Nach Auffassung des BGH ist seit Ablauf der Brexit-Übergangsfrist deutsches Gesellschaftsrecht maßgeblich. Da das deutsche Recht eine solche Limited nicht als Kapitalgesellschaft anerkennt, wird sie zivilrechtlich anders behandelt. Handelt es sich – wie im Urteilsfall – um einen Alleingesellschafter, führt dies dazu, dass dieser persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Die vermeintliche Haftungsbeschränkung entfällt damit faktisch.
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Brexit-Nachwirkungen: Alleingesellschafter einer Limited haftet privat
Lange Zeit galt die britische Limited als günstige Alternative zur deutschen GmbH. Die Gründung war mit minimalem Kapitalaufwand möglich und gleichzeitig versprach die Rechtsform eine Haftungsbeschränkung. Wer jedoch als Alleingesellschafter einer britischen Limited seinen Verwaltungssitz in Deutschland hat, muss spätestens seit dem Brexit sehr genau hinsehen. Der BGH hat mit Urteil vom 14.7.2026 (Az. II ZR 202/25) die weitreichenden Folgen nun bestätigt.