Mit dieser Sichtweise hat der BGH nun abgeschlossen. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 10.12.2025 (Az. 1 StR 387/25) urteilten die Richter, dass sowohl die unrichtige Abgabe bzw. das Unterlassen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch die unrichtige Abgabe bzw. das Unterlassen der Jahreserklärung jeweils eigenständige prozessuale Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellen.
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BGH-Urteil zu Steuerhinterziehung bei unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Machen Sie unrichtige Angaben sowohl in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, hat der BGH bislang in diesem Vorgehen eine einheitliche Tat im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) gesehen. Die Folge war, dass sich Strafverfahren in aller Regel nur auf fehlerhafte Umsatzsteuer-Jahreserklärungen bezogen.