Das BFH-Urteil vom 19.11.2024 (Az. VIII R 8/22) lässt keine Zweifel: Die Auswirkungen des Forderungsverzichts eines Gesellschafters gegenüber „seiner“ GmbH treten im Moment des Verzichts ein. Damit werden sie nicht erst dann wirksam, wenn feststeht, dass die Forderung des Gesellschafters nicht wieder aufleben wird. Beim Gesellschafter führt der Verzicht auf den werthaltigen Teil der Forderung zu nachträglichen Anschaffungskosten, der nicht werthaltige Teil zu einem Verlust.
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BFH-Urteil (2): Wann ein Verlust beim Forderungsverzicht gegen Besserungsschein zu berücksichtigen ist
Befindet sich eine Gesellschaft, beispielsweise eine GmbH, in einer finanziellen Schieflage, ist der Verzicht des oftmals alleinigen Gesellschafters auf eine Forderung ein bewährtes Mittel. Vielfach wird dieser Verzicht mit einem Besserungsschein ausgestattet, der im Fall der „Genesung“ der GmbH zu einem Wiederaufleben der Forderung führt. Ein aktuelles Urteil stellt klar, wann die Auswirkungen des Verzichts wirksam werden.