Der verhandelte Fall betraf einen Arbeitnehmer, der am 9.12.2022 persönlich seine fristgerechte Kündigung zum 15.1.2023 bei seinem Arbeitgeber einreichte und sich anschließend bis zum 16.1.2023 krankschreiben ließ. Er begehrte die Lohnfortzahlung, was ihm das Landesarbeitsgericht allerdings verweigerte.
Zur Begründung führten die Richter an: Aufgrund des zeitlichen Zusammenfalls zwischen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sowie dem Beginn und dem Ende der Kündigungsfrist (Zitat aus der Urteilsbegründung: „passgenau“) bestünden ernsthafte Zweifel am Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung.