Entweder Minijobber oder kurzfristig Beschäftigter
Es ist zulässig, dass ein Mitarbeiter, der im Rahmen eines 556-€-Minijobs für Sie tätig wird, bei einem weiteren Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung ausübt. Dies ist natürlich auch im umgekehrten Fall möglich. Während Sie beim Minijob die durchschnittliche Versdienstgrenze von 556 € beachten müssen, spielt diese bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Rolle. Beide Verdienste werden getrennt voneinander behandelt.