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Beschäftigen Sie Minijobber und kurzfristig Beschäftigte in Personalunion, kann es teuer werden

Ohne Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte können viele Branchen gar nicht überleben. Gerade läuft die Spargelsaison und die Schützenfeste starten, bei denen tausende von Aushilfen benötigt werden. Jetzt nehmen DRV und der Fiskus die Arbeitgeber verstärkt ins Visier, die Minijobber und kurzfristig Beschäftige in Personalunion beschäftigen.

Markus Kahr

03.06.2025 · 4 Min Lesezeit

Entweder Minijobber oder kurzfristig Beschäftigter

Es ist zulässig, dass ein Mitarbeiter, der im Rahmen eines 556-€-Minijobs für Sie tätig wird, bei einem weiteren Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung ausübt. Dies ist natürlich auch im umgekehrten Fall möglich. Während Sie beim Minijob die durchschnittliche Versdienstgrenze von 556 € beachten müssen, spielt diese bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Rolle. Beide Verdienste werden getrennt voneinander behandelt.

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