Bereits mit Urteil vom 13.2.2024 (Az. 12 K 20/24), allerdings erst veröffentlicht am 16.7.2025, kamen die Richter zu folgendem Ergebnis:
- Die Gewährung der Soforthilfe hat keinen Darlehenscharakter.
- Im Zeitpunkt des Zuflusses liegen steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor.
- Rückzahlungen sind im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu behandeln.