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Beachten Sie diese Vorgaben, kann kein Prüfer der Welt Ihren Bewirtungsbeleg aus formalen Gründen streichen

Schick essen gehen und die Kosten mit dem Fiskus teilen? Wer möchte das angesichts der explodierenden Gastronomiepreise nicht? Prüfer stürzen sich zzt. verstärkt auf Ihre Gastrorechnungen. Erfüllt Ihr Beleg nicht alle Vorgaben, kann Ihnen das Finanzamt Ihren Betriebsausgabenabzug vollständig streichen. Wie Sie auf Nummer sicher gehen, verrate ich Ihnen hier.

Markus Kahr

16.09.2025 · 5 Min Lesezeit

Diese beiden Vorschriften müssen Sie unbedingt einhalten

1. Rechnungspflichtangaben lt. Umsatzsteuergesetz

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Damit Sie Ihren Vorsteuerabzug aus Ihrem Bewirtungsbeleg geltend machen können, muss Ihnen ein ordnungsgemäßer Beleg vorliegen. Hierzu muss Ihr Bewirtungsbeleg alle Rechnungspflichtangaben erfüllen. Sofern die Kosten bis zu 250 € (inkl. Umsatzsteuer) betragen, sind die Vorgaben jedoch nicht ganz so streng.

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