Verkaufen Sie Balkonkraftwerke, profitieren Sie ab sofort vom Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen. Die bisherige Leistungsgrenze für die sogenannten Balkonkraftwerke wurde auf 800 Watt angehoben (vgl. Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8.5.2024).
Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit BMF-Schreiben vom 15.8.2024, Az. III C 2 – S 7220/22/10002 :017 DOK 2024/0713405, mit, dass für diese sogenannten Balkonkraftwerke auch der Nullsteuersatz anzuwenden ist.
Meine Empfehlung:
Sofern Sie in Ihrem Warenbestand Balkonkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 800 Watt anbieten, prüfen Sie, ob Sie in der entsprechenden Warengruppe den Nullsteuersatz hinterlegt haben. Dies ist besonders dann wichtig, wenn Sie zuvor Balkonkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 600 Watt verkauft haben. Insofern wurde jetzt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass von 600 Watt auf 800 Watt geändert.
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