Tax-News

Aufatmen für Grenzpendler in die Niederlande

Ein in Deutschland wohnender und in den Niederlanden tätiger Mitarbeiter erhielt von seinem Arbeitgeber Arbeitslohn, der nach den Bestimmungen in den Niederlanden steuerfrei ausgezahlt wurde. Mit der in den Niederlanden bestehenden 30%-Regelung sollen sogenannte extraterritoriale Kosten, z. B. Mehrkosten aufgrund eines höheren Preisniveaus in den Niederlanden, Kosten für eine Erkundungsreise durch die Niederlande (Wohnungs- oder Schulsuche), Verwaltungskosten durch Ummeldungen oder die Beantragung eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung sowie Kosten für Sprachkurse, für eine doppelte Haushaltsführung oder für Familienheimfahrten, abgegolten werden.

Markus Kahr

04.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Der deutsche Fiskus erkannte diese Lohnsteuerfreiheit nicht an und erfasste die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Richter des BFH haben mit Urteil vom 10.4.2025 (Az. VI R 29/22, veröffentlicht am 3.7.2025) entschieden, dass der freigestellte Teil des Arbeitslohns nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen ist.

Meine Empfehlung

Der in den Niederlanden nach Anwendung der 30%-Regelung von der Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist bei der Ermittlung der deutschen Bemessungsgrundlage nur beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

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