Der Grundgedanke der Sonderzahlung – die Belohnung der geleisteten Arbeitstage – sei durch die vorgenommene Kürzung nicht verletzt. Ungeachtet des Grunds muss daher ein Fernbleiben von der Arbeit zwangsläufig zu einer reduzierten Zahlung führen. Die Revision ist bereits beim Bundesarbeitsgericht (Az. 1 AZR 19/26) anhängig.
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Anwesenheitsprämie darf bei Streik gekürzt werden
Die Betriebsvereinbarung eines Unternehmens sah eine Kürzung der freiwillig gezahlten Anwesenheitsprämie für den Fall vor, dass streikbedingt Fehltage anfielen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 15.12.2025, Az. 1 SLa 158/25) sah darin keine versteckte (und unzulässige) Streikbruchprämie.