Warum Ihr Finanzamt den Anzeigenerstatter grundsätzlich schützen darf
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 15.7.2025, Az. IX R 25/24) hat klargestellt, dass Finanzämter den Inhalt anonymer Anzeigen und die Identität von Hinweisgebern meist geheim halten dürfen; ein allgemeines Recht auf Offenlegung besteht nicht.