Im Streitfall rechnete ein Hotelier gegenüber seinen Gästen sowohl die Übernachtung als auch die Kosten für die Überlassung eines Parkplatzes insgesamt mit dem ermäßigten Steuersatz ab. Das Finanzamt kam im Rahmen einer Außenprüfung jedoch zu einem anderen Ergebnis. Die Überlassung des Parkplatzes sei nicht mit 7 % USt zu besteuern, weil es sich hierbei nicht um die kurzfristige Überlassung von Wohnraum handele. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sei für diese Umsätze nicht anzuwenden. Es erließ daraufhin geänderte Steuerbescheide und forderte den Unternehmer zur Nachzahlung auf.
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Anfrage an den EuGH: Gilt der ermäßigte Steuersatz auch bei unselbstständigen Nebenleistungen?
Unternehmer sind durch eine nationale Regelung verpflichtet, Haupt- und Nebenleistung aufzuteilen und einen unterschiedlichen Steuersatz (7 % bzw. 19 %) auf der Rechnung auszuweisen. Der BFH legt nun dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) die Frage zur Beantwortung vor, ob diese Handhabe gegen EU-Recht verstößt (u. a. BFH-Beschluss vom 10.1.2024, Az. XI R 34/20).