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Aktuelle BFH-Entscheidung zu uneinbringlichen Forderungen: In diesem Fall bekommen Sie Ihre gezahlte Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurück

Der Umgang mit offenen Forderungen gehört zum Tagesgeschäft in der Finanzbuchhaltung. Vielfach wird mit Wertberichtigungen auf kritische Posten reagiert, bei denen ein Ausfall drohen könnte. Dabei dürfen Sie die Korrektur der Umsatzsteuer nicht vergessen, sollte eine Forderung uneinbringlich werden. Diesem Vorgehen hat der BFH allerdings in einem besonderen Fall einen Riegel vorgeschoben. Darum geht es.

Timm Haase

05.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Warum Sie die Umsatzsteuer berichtigen müssen

Sie alle kennen den Regelfall: Eine Leistung wird erbracht, eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erstellt, in der Buchhaltung erfasst und die Umsatzsteuer wird an das Finanzamt abgeführt. Wenden Sie nicht die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten an, entspricht dies dem Alltag in Ihrem Unternehmen.

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