Wann ein Verwaltungsakt bei Ihnen als zugegangen gilt
Ein steuerrechtlicher Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid, Einspruchsentscheidung) gilt bei Ihnen vom Grundsatz her 3 Tage, nachdem er bei Ihrem Finanzamt abgegangen ist, bei Ihnen zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn Sie dem Finanzamt mitgeteilt haben, dass ein anderer als Sie (Empfangsbevollmächtigter) die Verwaltungsakte Ihres Finanzamts für Sie empfangen soll. Gilt der Verwaltungsakt bei Ihnen bzw. Ihrem Empfangsbevollmächtigten als zugegangen, werden auch alle im Verwaltungsakt genannten Fristen (z. B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt. Und genau hier kann es zu einer Steuerfalle für Sie kommen.