Das Finanzgericht Münster (Urteil v. 14.6.2024, 4 K 2351/23) entschied, dass gegen Sie auch dann ein Verspätungszuschlag wegen der nicht fristgerechten Abgabe Ihrer Steuererklärung festgesetzt werden darf, wenn es zu einer Erstattung kommt. Tatsächlich hängt der Verspätungszuschlag nämlich nicht davon ab, ob es in dem betreffenden Steuerbescheid zu einer Steuernachzahlung kommt.
In Erstattungsfällen ist auch ein Zuschlag möglich, allerdings ist er nur bei erheblichen Fristüberschreitungen gerechtfertigt.
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