Gemäß § 46 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche auf Steuererstattungen, Haftungsbeträge, steuerliche Nebenleistungen und auf Steuervergütungen abgetreten werden. Dafür muss der Gläubiger das zuständige Finanzamt über die Abtretung nach Entstehung des Anspruchs informieren. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
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Abtretung von Vorsteueransprüchen – so vermeiden Sie Zahlungsausfälle
In Zeiten hoher Zinsen und schlechter Liquidität kann die Abtretung von Vorsteueransprüchen ein geeignetes
Mittel sein, um Geschäfte zwischen Lieferant und Kunden doch noch zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.
Damit der abgetretene Anspruch aber auch tatsächlich beim Gläubiger ankommt, gibt es einige Dinge zu beachten. Wir zeigen Ihnen anhand eines Beispiels, worauf Sie beim Abschluss des Geschäfts und bei der Kommunikation mit dem Finanzamt achten müssen und welche Risiken bestehen.