Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags von 6 % pro Jahr nach § 6b Abs. 7 des EStG bestehen auch bei einem Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken, so die kurze und knappe Entscheidung des BFH (Urteil vom 20.3.2005, Az. VI R 20/23, veröffentlicht am 3.7.2025). Im Kern des Urteils ging es um die Übertragung von stillen Reserven und deren Verzinsung, sofern nicht reinvestiert wurde. Die BFH-Richter stärkten dem Finanzamt und dem Finanzgericht den Rücken. Ein Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags ist immer für jedes Jahr vorzunehmen, in dem die Rücklage bestanden hat.
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6 % Zinsen bei der Übertragung von stillen Reserven ist nicht zu beanstanden
Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags von 6 % pro Jahr nach § 6b Abs. 7 des EStG bestehen auch bei einem Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken, so die kurze und knappe […]