Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Ab 2025 gelten für Sie diese Regelungen für die Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen:
- Einheitliche Bruttoleistung: Die maximal zulässige Bruttoleistung für die Steuerbefreiung wird auf 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit angehoben – und zwar für alle Gebäudearten. Zuvor lag die Grenze bei bestimmten Gebäuden nur bei 15 kW (peak).
- Maximale Gesamtleistung: Für Sie als Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer darf die Bruttoleistung weiterhin insgesamt höchstens 100 kW (peak) betragen.
- Freigrenze statt Freibetrag: Es wird ausdrücklich nochmals klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze handelt. Sie müssen also beachten, dass bei Überschreitung der Leistungsgrenze die gesamte Anlage steuerpflichtig wird – und nicht nur der darüberliegende Anteil.
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