Was Ihre Rechnung bei grenzüberschreitenden B2B-Umsätzen enthalten muss
Wenn Sie als Unternehmer Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführen, ohne dass eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat beteiligt ist, gelten besondere Regelungen. Nach § 14a Abs. 1 UStG sind Sie verpflichtet, eine Rechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auszustellen. Dies gilt, wenn der Leistungsempfänger in dem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet und keine Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG vereinbart wurde. Zudem müssen Sie die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats ausstellen, der auf den Monat folgt, in dem Sie den Umsatz ausgeführt haben. Wichtige Angaben, wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), sowohl von Ihnen, als Unternehmer als auch vom Leistungsempfänger, müssen in der Rechnung enthalten sein, sofern Sie die Leistung in der EU erbringen.