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§ 14a UStG: Wann Sie welche zusätzlichen Angaben in Ihrer Rechnung machen müssen

Als Unternehmer müssen Sie die Rechnungsvorschriften des § 14 Abs. 4 UStG einhalten. In bestimmten Fällen müssen Sie aber besondere Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes beachten, wenn Sie Rechnungen ausstellen. Eine dieser Vorschriften betrifft den § 14a UStG, der zusätzliche Pflichten zur Rechnungsstellung in besonderen Fällen festlegt. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die für Sie relevanten Regelungen und Praxistipps für Ihren Unternehmensalltag.

Jörg Wilde

21.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Was Ihre Rechnung bei grenzüberschreitenden B2B-Umsätzen enthalten muss

Wenn Sie als Unternehmer Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführen, ohne dass eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat beteiligt ist, gelten besondere Regelungen. Nach § 14a Abs. 1 UStG sind Sie verpflichtet, eine Rechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auszustellen. Dies gilt, wenn der Leistungsempfänger in dem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet und keine Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG vereinbart wurde. Zudem müssen Sie die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats ausstellen, der auf den Monat folgt, in dem Sie den Umsatz ausgeführt haben. Wichtige Angaben, wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), sowohl von Ihnen, als Unternehmer als auch vom Leistungsempfänger, müssen in der Rechnung enthalten sein, sofern Sie die Leistung in der EU erbringen.

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