Sachverhalt: Die Weitergabe gemieteter Arbeitskleidung
Bäckermeister Meier mietet bei einem Serviceunternehmen die Arbeitskleidung für seine Mitarbeiter. Die Arbeitskleidung ist mit dem Emblem der Bäckerei versehen und wird von dem Serviceunternehmen gereinigt und bei Bedarf auch ausgetauscht. Die Mitarbeiter sind vertraglich verpflichtet, die Kleidung während der Arbeitszeit zu tragen. Zudem verbleibt die Arbeitskleidung immer im Unternehmen. Aus der Rechnung des Serviceunternehmers nimmt Meier den Vorsteuerabzug vor. Seine Arbeitnehmer müssen für die Nutzung der Arbeitskleidung ein Entgelt von etwa 40 % der angefallen Ausgaben an Meier entrichten.